Steuern sparen und schneller amortisieren
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein zentrales Thema bei Photovoltaikanlagen, da sie die steuerliche Behandlung dieser Investitionen beeinflusst. Photovoltaikanlagen unterliegen, wie andere Wirtschaftsgüter, einem natürlichen Verschleiß und Wertverlust.
Die AfA Photovoltaik ermöglicht es Betreibern, diesen Wertverlust über einen bestimmten Zeitraum steuerlich geltend zu machen, wodurch die Anschaffungskosten der Anlage verteilt und die Steuerlast reduziert wird. Diese Abschreibungsmethode ist besonders relevant für Investoren und Privatpersonen, die in erneuerbare Energien investieren, da sie die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage verbessert und Anreize für nachhaltige Energieerzeugung schafft.
Daneben helfen auch noch weitere Modelle und Möglichkeiten wie die Sonderabschreibung PV Anlage oder der Investitionsabzugsbetrag Betreibern, einen höheren Teil der Kosten steuerlich abzusetzen. Alle steuerlichen Maßnahmen zielen darauf ab, Investitionen in erneuerbare Energien attraktiver zu machen. Wie Sie mit der Afa Photovoltaikanlage, Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung PV Anlage zur schnelleren Amortisation Ihrer Anlage kommen und dabei auch noch den Ausbau der umweltfreundlichen Technologie Solarstrom unterstützen, lesen Sie hier.
1. Warum die AfA Photovoltaik immer noch attraktiv macht
Abschreibungen für Abnutzung (AfA) sind ein wesentlicher Faktor der wirtschaftlichen Betrachtung von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Da es hier wesentliche Änderung hinsichtlich der Abschreibungsmöglichkeiten besonders für Privatpersonen gibt, gehen wir kurz auf diese ein. Danach erklären wir die steuerlichen Möglichkeiten für Betreiber gewerblicher Photovoltaikanlagen. Dazu gehören neben der AfA auch Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbetrag (IAB).
1.1. Steuerliche Änderungen ab 2023
Vorweg muss gesagt werden, dass sich aufgrund der Neuerungen im Jahressteuergesetz 2022, die überwiegend ab 2023 in Kraft treten, die Voraussetzungen für die Abschreibung von Photovoltaikanlagen maßgeblich geändert haben.
Auf Photovoltaikanlagen und Stromspeicher wird eine Umsatzsteuer von 19 Prozent erhoben. Seit 2023 sind jedoch Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kWp pro Steuerpflichtigem von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung ist bereits seit 2022 für die Einkommensteuer in Kraft. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wofür der so erzeugte Strom verwendet wird – sei es zur Einspeisung oder Selbstnutzung. Das bedeutet auch, dass die Einnahmen aus der Einspeisung des selbst erzeugten Solarstroms nicht mehr versteuert werden müssen. Im Gegenzug können jedoch keine Abschreibungen oder sonstigen Kosten mehr geltend gemacht werden, was auch für Photovoltaikanlagen mit Speicher gilt.
Betreiber von PV Anlagen mit mehr als 30 kWp können diese über eine Abschreibung (AfA) steuerlich wirksam machen.
1.2. Afa Photovoltaik – linear abschreiben
Das Bundesfinanzministeriums legt in der AfA-Tabelle die reguläre Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage auf 20 Jahre fest. Dazu muss man wissen, dass moderne Anlagen ohne größeren Aufwand mehr als 30 Jahre Strom produzieren.
Beim Einsatz der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über den Zeitraum von 20 Jahren verteilt. Dadurch ist jedes Jahr ein fester Anteil steuerlich absetzbar. Konkret bedeutet das, dass pro Jahr fünf Prozent des Anschaffungspreises geltend gemacht werden können. Bei einem Netto-Kaufpreis von 14.000.000 Euro ergibt sich daraus eine jährliche Abschreibung von 700.000 Euro. Dieser Betrag mindert Ihren Gewinn.
Das ist zu beachten: Im Jahr der Anschaffung und Inbetriebnahme einer PV-Anlage muss die Abschreibung zeitanteilig erfolgen, wodurch sie sich auf 21 Jahre verteilen kann. Der Abschreibungsanteil hängt vom Inbetriebnahmemonat ab. Für jeden Monat der Nutzung im ersten Jahr wird ein entsprechender Anteil abgeschrieben. Kommt die PV Anlage beispielsweise erst im Dezember zum Einsatz, darf nur 1/12 für eben diesen einen Monat abgeschrieben werden.
1.3. Nicht mehr möglich: die degressive Abschreibung
Um das Bild abzurunden, soll hier auch noch die degressive Abschreibung erwähnt werden. Sie hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich und ist derzeit nicht verfügbar. Zwischen 2011 und 2019 war sie ebenfalls nicht anwendbar, wurde jedoch während der Corona-Pandemie von 2020 bis 2022 erneut eingeführt.
Die degressive Abschreibung einer PV-Anlage erfolgt gemäß der AfA-Tabelle über einen Zeitraum von 20 Jahren. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung wird bei der degressiven Methode der jährlich verbleibende Restbuchwert als Grundlage herangezogen. Das senkt die Steuerlast zu Beginn der Nutzungsdauer stark. Die Abschreibungsbeträge werden jedes Jahr geringer, sind aber zu Beginn höher als bei der linearen Abschreibung. Wenn sich die degressive Abschreibung nicht mehr lohnt, ist es auch möglich, zur linearen Abschreibung zu wechseln.
2. Zur Afa Photovoltaik den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen
Wenn Ihre Afa Photovoltaik betrifft, können Sie zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag, den IAB, geltend machen.
Mit dem Investitionsabzug können Sie bereits im Jahr der geplanten Anschaffung der PV Anlage 50 Prozent des Netto-Kaufpreises steuerlich absetzen. Die verbleibenden 50 Prozent der Kosten werden wie üblich über einen Zeitraum von 20 Jahren, oder die verbleibenden 19 Jahre mit 5 Prozent jährlich abgeschrieben. Dadurch verringern sich die jährlichen Abschreibungskosten.
Der Investitionsabzug zeichnet sich dadurch aus, dass er bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung geltend gemacht werden kann. Der abgezogene Betrag wird im Jahr der Anschaffung wieder dem Gewinn zugerechnet, was zu Liquiditäts- und Zinsvorteilen führt.
Dabei muss die Anlage im Kaufjahr und im darauffolgenden Jahr zu über 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms zählt nicht zu den 10 Prozent privater Nutzung, da dieser im Steuerrecht als Sachentnahme behandelt wird.
Den Investitionsabzugsbetrag können Sie auch als Privatperson nutzen, wenn Sie den nicht genutzten Solarstrom verkaufen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
Wichtig! Innerhalb von drei Jahren, nachdem Sie die Investition steuerlich geltend gemacht haben, muss diese tatsächlich erfolgen.
3. Die Sonderabschreibung bringt weitere Entlastung
Neben der linearen Abschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Photovoltaik Sonderabschreibung nach §7g Absatz 5 und 6 EstG nutzen.
Die Photovoltaik Sonderabschreibung erlaubt es Ihnen, 20 Prozent der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren steuerlich anrechnen zu lassen, wobei diese 20 Prozent flexibel auf die fünf Jahre verteilt werden können.
Um die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen bei Ihrer Photovoltaikanlage erfüllt sein:
- Mindestens ein Jahr Betrieb.
- Gewerblich Nutzung mit Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz.
- Einhaltung der Obergrenze beim jährlichen Anlagevermögen von 235.000 Euro.
Durch die Sonderabschreibung können Unternehmen insbesondere dann Steuervorteile erzielen, wenn in bestimmten Jahren Gewinne ausgeglichen werden sollen.
4. Ausführlich beraten lassen zur Afa Photovoltaik und anderen Steuervorteilen
Wie die zahlreichen Steueränderungen allein der letzten Jahre zeigen, ist beim Thema Steuern sparen mit Photovoltaik eine gute Beratung unerlässlich. Unser Partner Milk the Sun, der weltweit Nr. 1 Marktplatz für gewerbliche Photovoltaik Anlagen, bietet dazu eine umfangreiches Beratungspaket an. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Ihre PV Anlage bis zu 100% steuerlich abschreiben können.
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